Hallo,
das ist leider oft Geschmackssache der jeweiligen Gutachter. Ich selbst würde sagen, dass alles, was landläufig bekannt ist, wie eben
z.B. und
etc. nicht erklärt werden sollten. Ebenso kann man verfahren mit den DIN/RAK-gemäßen Abkürzungen bibliographischer Angaben.
In der Linguistik gibt es darüber hinaus ein paar andere Abkürzungen, die man als "allgemein bekannt" betrachten darf bzw. die man verwenden kann und für ihre Auflösung auf die bekannte Quelle verweisen darf. Das sind einerseits die Abkürzungen (Siglen) der Fachzeitschriften, so wie sie von der
Bibliographie Linguistique (BL) verwendet werden, andererseits gängige Abkürzungen für interlineare Glossierungen (also NOM für Nominativ usw.), für die man u.a. auf die
Leipzig Glossing Rules verweisen kann. Abkürzungen, die in einem ISO-Standard veröffentlich sind, (z.B. die
Sprachenkürzel des ISO 639) darf man auch als gängig bzw. dort nachschlagbar annehmen. Natürlich ist es aber leserfreundlicher, die verwendeten Abkürzungen dieser Art dennoch aufzulisten.